1.3 Die Vorinstanz lehnte den Subventionsantrag für 36 Betreuungsplätze ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass gemäss Monitoring aktuell noch ungefähr 22 Betreuungsplätze fehlen würden. Eine Bewilligung der beantragten Plätze würde zu einem Überangebot führen. Der Bedarf könne somit nur teilweise als gegeben betrachtet werden. Die Rekurrentin reduzierte darauf im Rahmen dieses Rekursverfahrens ihren Antrag auf die Zusprechung von mindestens 22 subventionierten Plätzen für 2024. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Rekurrentin für das Jahr 2024 einen Anspruch auf Subventionierung von (mindestens) 22 Betreuungsplätzen durch die Vorinstanz hat.