ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES KANTONS ST.GALLEN [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ÜBERBLICK, N 59 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP, N 10 FF.). Diese bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP). Als Adressatin der Verfügung hat die Rekurrentin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist damit Seite 3/12 zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.