1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 22 Bst. c bzw. gbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der anlässlich der Sitzung vom 14. August 2023 gefasste und am 22. August 2023 eröffnete "Beschluss" der Vorinstanz betreffend Ablehnung des Subventionsgesuchs stellt eine Verfügung dar (vgl. Art. 24 Abs. 1 VRP), auch wenn nicht sämtliche inhaltlichen Verfügungselemente vorhanden sind (vgl. zur Verfügung H.-R. ARTA, PRAXISKOM- MENTAR ZUM GESETZ