G. Die Rekurrentin nahm dazu mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 im Sinn einer Replik Stellung und beantragte sinngemäss, den Rekurs gutzuheissen im Sinn einer Zuteilung von mindestens 22 subventionierten Plätzen ab dem Jahr 2024. Seite 2/12 H. Die Vorinstanz wiederholte mit Duplik vom 11. Januar 2024 ihren in der Vernehmlassung gestellten Antrag, reichte weitere Akten ein und nahm zur Replik Stellung. I. Das Amt für Soziales teilte auf Nachfrage hin mit Schreiben vom 28. März 2024 mit, dass kein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die A.___ AG in C.___ eingegangen sei.