{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\n Seite 9/12\nan. Vom Amt für Soziales wurden hinsichtlich dieser Einrichtungen insgesamt\n240 Plätze bewilligt (vgl. «Verzeichnis Kindertagesstätten im Kanton St.Gallen», abrufbar unter https://www.kindersg.ch/kita-kompass/kindertagesbetreuung/kindertagesstaette/). Da die Kinder in der Regel nicht an allen Wochentagen jeweils ganztags die Kindertagesstätte besuchen – wovon im Übrigen\nauch die Rekurrentin ausgeht (vgl. act. 19/8, S. 2) – kann das Angebot von\n(deutlich) mehr Kindern genutzt werden.\n\n2.4.3 Im kantonalen Recht finden sich – wie erwähnt (vgl. Erw. 2.2.1) –\nkeine (Mindest-)Vorgaben hinsichtlich Bereitstellung bzw. Finanzierung eines\nAngebots zur familienergänzenden Kinderbetreuung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen (bestimmten) Betreuungsplatz bzw. auf ein optimales Betreuungsangebot. Hingegen regelt das Volksschulgesetz (vgl. Art. 19ter VSG)\nab Beginn des Schuljahres 2024/2025 eine Angebotspflicht einer bedarfsgerechten schulergänzenden Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule (vgl. Erw. 2.2.2.1). Von der Regierung geplant (mittels Totalrevision des KiBG; vgl. Erw. 2.2.1) ) ist allerdings auch bei der familienergänzenden Kinderbetreuung ein neues kantonales Förder- und Finanzierungsmodell, mit einer subjektorientierten Förderung (vgl. Bericht und Entwurf des Departementes des Innern vom 2. April 2024 zum Gesetz über Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung [Vernehmlassungsvorlage],\nS. 12 ff.; abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/kantonale-ver-\nnehmlassungen.html).\n\nMassgebend im vorliegenden Rekursverfahren ist somit ausschliesslich das\nGrundlagenpapier FEK. Der Begriff des Bedarfs wird darin nicht präzisiert.\nDie Stadt sorgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den privat geführten Betreuungseinrichtungen für ein ausreichendes und attraktives Angebot\nfür die familienergänzende Kinderbetreuung (Grundlagenpapier FEK, S. 4).\nDie Ermittlung des Bedarfs an Betreuungsplätzen durch die hierfür zuständige\nVerwaltungsstelle erfolgt, soweit ersichtlich, mittels Monitoring der Angebotsund Nachfrageentwicklung (Erfassen und Nachführen von geeigneten Kennzahlen zur Beobachtung der Anzahl vorhandener Plätze und deren Auslastung sowie des Bedarfs und der Wartezeiten usw.; vgl. S. 5 Grundlagenpapier\nFEK). In diesem Zusammenhang ist die in der Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 7) geäusserte Strategie, einen Ausbau der Kita-Plätze nach Möglichkeit mit bereits ansässigen Anbietern zu realisieren, zwar nachvollziehbar.\nAllerdings fände die Nichtberücksichtigung eines auswärtigen Anbieters ausschliesslich mit dieser Begründung keine Rechtsgrundlage im Grundlagenpapier FEK (vgl. auch Grundlagenpapier FEK S. 8 f.).\n\n2.4.4 Nachdem die Rekurrentin ihre Kindertagesstätte erst im Jahr\n(Februar) 2025 zu eröffnen beabsichtigt, und im Jahr 2024 ihre Tätigkeit nicht\naufnimmt, kann vorliegend auch nicht ein allfällig bestehender Bedarf an Betreuungsplätzen im Jahr 2024 massgebend sein, sondern vielmehr der Bedarf\n\nSeite 10/12\nim Jahr 2025. Dieser ist wiederum durch die hierfür zuständige Stelle in der\nGemeinde C.___ zu ermitteln. Ein Anspruch der Rekurrentin auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 besteht somit auch aus diesem\nGrund nicht. Nicht weiter geprüft werden muss im Rahmen dieses Verfahrens, ob im jetzigen Zeitpunkt bereits verlässliche Zahlen für das Jahr 2025\nvorliegen. Vielmehr kann die Rekurrentin – sofern sie die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllt (vgl. Erw. 2.3) – bei der Gemeinde\nC.___ im Rahmen eines neuen Gesuchs um Subventionierung einer konkreten Anzahl Betreuungsplätze ab dem Jahr 2025 ersuchen.\n\n2.5 Die Vorinstanz lehnte das Subventionsgesuch der Rekurrentin\nnach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht ab. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf weitere in der Replik (act. 11) geäusserte Rügen der Rekurrentin näher einzugehen.\n\n"}