{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\nOb sämtliche kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat – wie\nerwähnt (vgl. Erw. 2.2.3.2) – das Amt für Soziales zu prüfen. Die Geeignetheit\nder Räumlichkeiten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. d PAVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a\nKJV sowie Ziff. 3.5 der Richtlinien über die Mindeststandards) ist dabei «lediglich» eine der – vollständig zu erfüllenden – Bewilligungsvoraussetzungen\n(vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis f PAVO, Art. 2 Abs. 1\nBst. b und c KJV sowie Ziff. 3 der Richtlinien über die Mindeststandards). Die\nPrüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch das Amt für Soziales ist offenbar seit Kurzem überhaupt erst möglich, nachdem die Rekurrentin die\n– gemäss ihren eigenen Angaben vollständigen – Gesuchsunterlagen in der\nZwischenzeit eingereicht hat. Nach dem Gesagten stand im Zeitpunkt als die\nVorinstanz über das Subventionsgesuch befand – und auch im jetzigen Zeitpunkt – (noch) nicht fest, ob die Rekurrentin die Bewilligungsvoraussetzungen\ndes Kantons St.Gallen erfüllt.\n\nVielmehr wird das Amt für Soziales nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und\nallenfalls weiteren erforderlichen Abklärungen (z.B. mittels Augenschein, Erkundigungen oder Besprechungen; vgl. Erw. 2.2.3.1) über die Erteilung der\nBetriebsbewilligung (einschliesslich der maximalen Anzahl der aufzunehmenden Kinder, mit Minimal- und Maximalalter; vgl. Erw. 2.2.3.1) mittels Verfügung zu befinden haben. Das Departement des Innern als Rekursinstanz (vgl.\n\nSeite 8/12\nArt. 43bis Abs. 1 Bst. b VRP i.V.m. Art. 22 Bst. gbis GeschR) im Fall einer Nichterteilung oder eingeschränkten Erteilung der Betriebsbewilligung darf daher\nim Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens keine materielle Prüfung der\neinzelnen Bewilligungsvoraussetzungen vornehmen. Andernfalls würde es in\nunzulässiger Weise in die funktionelle Zuständigkeit des Amtes für Soziales\neingreifen. Damit erübrigen sich insbesondere auch Ausführungen hinsichtlich\nGeeignetheit der von der Rekurrentin für die geplante Kindertagesstätte ins\nAuge gefassten Räumlichkeiten.\n\nNach dem Gesagten ist – auch im jetzigen Zeitpunkt – nicht erstellt, dass die\nRekurrentin die erste der drei – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen\nfür ihre Anerkennung gemäss Grundlagenpapier FEK (vgl. Erw. 2.2.2.2) und\ndamit verbunden für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Gewährung von Subventionen erfüllt. Die Vorinstanz stützte die Ablehnung des\nSubventionsgesuchs daher im Ergebnis zu Recht auf die (noch) fehlende\nkantonale Betriebsbewilligung.\n\n2.4\n2.4.1 Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin vom 29. April\n2024 plant sie die Eröffnung einer Kindertagesstätte in der politischen Gemeinde C.___ nun auf den 1. Februar 2025. Ob bzw. in welchem Umfang ein\nBedarf an Betreuungsplätzen in der Gemeinde C.___ – als zweite Voraussetzung für die Anerkennung der Betreuungseinrichtung gemäss dem Grundlagenpapier FEK (vgl. Erw. 2.2.2.2) – für das Jahr 2024 ausgewiesen war, lässt\nsich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Die Rekurrentin verweist in ihrer Rekurseingabe lediglich pauschal auf getätigte Recherchen.\nDem «Bedarfsnachweis» im Entwurf ihres Betriebskonzepts vom 27. April\n2023 (act. 19/8, S. 2) ist zu entnehmen, dass sie im Dezember 2022 eine Umfrage mit gekauften Adressen aller in der Gemeinde wohnhaften Familien mit\nKindern von null bis sechs Jahren durchgeführt habe, bei einer Rücklaufquote\nvon über 30 Prozent. Sie führt darin zusammengefasst verschiedene Zahlen\nauf (u.a. jährlicher Bevölkerungszuwachs, Anzahl Familien mit Kindern zwischen null und sechs Jahren, Geburten, Anzahl Betriebe, vorhandenes Bauland) und verweist auf ein attraktives Infrastruktur- bzw. Standortangebot.\nFerner erwähnt sie, dass 15 Prozent der rückmeldenden Familien das Angebot als nicht optimal bewerten würden.\n\nDie Vorinstanz stützt sich in ihrer Duplik auf eine (nicht bei den Akten liegende) Warteliste sowie Nachfragen bei drei Kindertagesstätten (vgl. act. 13,\n13/3-13/5) betreffend noch freien bzw. nicht besetzten Plätzen.\n\n2.4.2 In der Gemeinde C.___ bieten zurzeit (nebst Tagesfamilien) das\nK.___ (wovon gemäss Vorinstanz 8 der 24 Plätze öffentlich sind; act. 19/2)\nsowie fünf private Kindertagesstätten und ein Kinderhort (mit zwei Standorten) familienergänzende, teilweise auch schulergänzende Kinderbetreuung\n\n"}