{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\n2.2.3\n2.2.3.1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Nach\nArt. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen,\nwas er mit der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung [SR 211.222.338; abgekürzt PAVO]) getan hat. Gemäss\nArt. 1 Abs. 1 PAVO bedarf die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des\nElternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Kindertagesstätten unterstehen der Bewilligungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO). Die Bewilligung darf gemäss Art. 15 Abs. 1 PAVO nur erteilt werden, wenn eine für\ndie körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (Bst. a); wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach\nPersönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für\nihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Minderjährigen genügt (Bst. b); wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist (Bst. c); wenn die\nEinrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des\nBrandschutzes entsprechen (Bst. d); wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat (Bst. e); wenn eine angemessene Kranken-, Unfallund Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (Bst. f). Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn\nnötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt\nsind. Zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller\nMitarbeitenden holt sie zudem einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregis-\nter-Informationssystem VOSTRA ein (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Die Bewilligung\nhält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie\nkann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 16 Abs. 2 PAVO).\n\n2.2.3.2 Im Kanton St.Gallen ist das Amt für Soziales zuständig für die Aufsicht sowie für die Erteilung (und den Widerruf) der Betriebsbewilligung (Art. 1\n\nSeite 7/12\nAbs. 1 Bst. b, Art. 2 sowie Art. 5 ff. der Verordnung über Kinder- und Jugendheime [sGS 912.4; abgekürzt KJV]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 KJV erteilt es die\nBetriebsbewilligung, wenn (kumulativ) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind (Bst. a [vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis f PAVO]),\ndie interne Aufsicht sichergestellt ist (Bst. b), die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches das Wohl der untergebrachten Minderjährigen\ngewährleistet (und) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht (Bst. c). Die\nBetriebsbewilligung wird der Standortgemeinde angezeigt (vgl. Art. 3 Bst. b\nKJV). Die Voraussetzungen sind in den «Richtlinien über die Mindeststandards für die Bewilligung von Kindertagesstätten» des Amtes für Soziales\n(nachfolgend Richtlinien über die Mindeststandards) konkretisiert (abrufbar\nunter https://www.kindersg.ch/kita-kompass/ unter «Richtlinien und Empfehlungen»).\n\n2.3 Das Amt für Soziales hat auf Nachfrage des Departementes des\nInnern mit Schreiben vom 28. März 2024 mitgeteilt, dass kein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die Rekurrentin in C.___ eingegangen\nsei. Die Vertreterin der Rekurrentin informierte mit E-Mail vom 3. April 2024,\ndass alle geforderten Unterlagen zum Gesuch für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bis Ende April 2024 beim zuständigen Amt eingereicht würden.\nAm 29. April 2024 informierte sie über die gleichentags beim Amt für Soziales\neingereichten Gesuchsunterlagen (act. 16, 17 und 21).\n\n"}