{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\n Seite 5/12\n2.2\n2.2.1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern (Art. 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]). Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung (Art. 13 Abs. 2 KV). Im Kanton St.Gallen sorgen die politischen Gemeinden für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Art. 58bis Abs. 1\ndes Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1;\nabgekürzt EG-ZGB)]. In diesem Rahmen können sie die familienergänzende\nKinderbetreuung fördern. Für die Gemeinde besteht jedoch keine Pflicht, ein\nAngebot bereitzustellen oder zu finanzieren (vgl. Botschaft und Entwurf der\nRegierung vom 10. Dezember 2019 zum Gesetz über Beiträge für familienund schulergänzende Kinderbetreuung, S. 23; abrufbar unter\nwww.ratsinfo.sg.ch; Geschäft Nr. 22.19.17). Allerdings besteht ab 12. August\n2024 (Beginn des Schuljahres 2024/2025) eine gesetzliche Pflicht des Schulträgers, für die Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule\nbedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht die\npolitische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt (vgl. Art. 19ter [«Schulergänzende\nBetreuung»] des Volksschulgesetzes [sGS 213.1; abgekürzt VSG] gemäss\ndem XXV. Nachtrag). Auf Grundlage des Gesetzes über Beiträge für familienund schulergänzende Kinderbetreuung (sGS 221.1; abgekürzt KiBG) beteiligt\nsich der Kanton St.Gallen seit dem Jahr 2021 mit jährlichen Beiträgen von\n5 Mio. Franken im Rahmen des bewilligten Budgets bzw. 10 Mio. Franken\n(vgl. Art. 2 KiBG je in der bis 31. Dezember 2023 bzw. seit 1. Januar 2024\ngeltenden Fassung) an den Kosten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung. Das Geld fliesst an die Gemeinden, diese geben es gemäss ihrer Förderpraxis an die Erziehungsberechtigten und / oder an Leistungsanbietende weiter (vgl. Gutachten der Infras zum geplanten Förder- und Finanzierungssystem bei der externen Kinderbetreuung im Kanton St.Gallen, Schlussbericht vom 19. Dezember 2023, S. 2; abrufbar unter https://www.sg.ch/ge-\nsundheit-soziales/soziales/kinder-und-jugendliche/kindertagesbetreuung/kinderbetreuungsgesetz/ unter «Totalrevision des KiBG»).\n\n2.2.2\n2.2.2.1 In der politischen Gemeinde C.___ besteht an der Schule C.___\nein unterrichtsergänzendes, freiwilliges und kostenpflichtiges Betreuungsangebot im Rahmen der städtischen Schulen, einschliesslich Kindergarten (vgl.\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Schulordnung der politischen Gemeinde C.___,\nReglement der politischen Gemeinde C.___ vgl. auch Ziff. 2.2 erster Abschnitt\ndes Grundlagenpapiers FEK [act. 7/1 bzw. 13/1]; vgl. auch Art. 19ter VSG).\n\n2.2.2.2 Für alle übrigen und weiteren FEK Angebote führt die Stadt keine\neigenen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, sondern überlässt das\noperative Geschäft zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Organisationen und Privatpersonen. Zur Steuerung und Mitfinanzierung der Angebote\n\nSeite 6/12\nschliesst die Stadt mit den privaten Anbietern deshalb sogenannte Leistungsvereinbarungen ab (Ziff. 2.2 zweiter Abschnitt Grundlagenpapier FEK).\nGrundsätzliche Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung (nebst zusätzlichen Grundsätzen für die Tages-Betreuungsangebote\nbzw. die Modularen Betreuungsangebote) ist die Anerkennung der Betreuungseinrichtungen durch die Stadt. Diese erfolgt, wenn die Betreuungseinrichtungen (kumulativ) die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen erfüllen; ihr Bedarf für C.___ ausgewiesen ist; sie den (diskriminierungs-\n)freien Zugang ermöglichen (Gesinnungsneutralität) und sich auf die Kernaufgaben der Kinderbetreuung fokussieren (vgl. Ziff. 2.3 Grundlagenpapier FEK).\n\n"}