{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Abweisung Rekurs.\n\n2.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf die Bewilligungsvoraussetzungen im Kanton St.Gallen hin sowie die von der kantonalen\nFachspezialistin Aufsicht und Bewilligung nur bedingt als geeignet erachteten\nRäumlichkeiten für die Nutzung als Kita und den geplanten Standort mit stark\nbefahrenen Strassen. Die Rekurrentin habe es zudem bis anhin gemäss telefonischer Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde vom 24. Oktober 2023 versäumt, ein ausgereiftes Nutzungskonzept einzureichen. Beim Bedarf bzw. der\nzukünftigen Planung müsse die im November 2020 von der Ortsgemeinde\nund dem zukünftigen Betreiber unterzeichnete (und von der Vorinstanz mitunterzeichnete) Absichtserklärung bezüglich Eröffnung einer neuen Kita mit\n24 Betreuungsplätzen im Zentrum H.___ trotz Bauverzögerung berücksichtigt\nwerden. Ende März 2023 hätten 22 Betreuungsplätze gefehlt, ab 1. Januar\n2024 seien zusätzliche 8 Betreuungsplätze genehmigt. Schliesslich verweist\ndie Vorinstanz auf ihre Strategie, einen Ausbau der Kita-Plätze nach Möglichkeit mit den bereits ansässigen Anbietern zu realisieren.\n\nSeite 4/12\n2.1.3 In ihrer Replik rügt die Rekurrentin, dass neue Anbieter benachteiligt würden, weil die Vorinstanz den Eltern die Wahlfreiheit nähme, in welcher\nKita sie ihre Kinder betreuen lassen wollen. In diesem Zusammenhang rügt\nsie allgemein die Objektfinanzierung von Kitas. Die Gemeinde betreibe über\nden Verein I.___ eigene Kitas. Gemäss Vorinstanz habe die Warteliste im\nFrühjahr 2023 57 Plätze aufgewiesen. Aufgrund von Erfahrungen in anderen\nKantonen sei anzunehmen, dass der Bedarf um 30 bis 50 Prozent höher\nliege, da nicht alle Eltern auf einen Wartelistenplatz warten könnten und auf\nandere Gemeinden ausweichen müssten. Ferner macht sie (sinngemäss) ein\nunkorrektes Verhalten der Gemeinde im Zusammenhang mit einer im Zentrum H.___ geplanten Kita, die voraussichtlich erst Ende 2026 eröffnet werden\nkönne, geltend. Schliesslich beantragt sie, dass alle Argumente der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur\nBewilligung einer Kita gegeben seien, im Entscheid nicht zu berücksichtigen\nseien, weil die Vorinstanz zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen\nnicht zuständig sei.\n\n2.1.4 Die Vorinstanz macht in ihrer Duplik im Wesentlichen geltend, die\nFachstelle Kind und Familie sei von noch 22 fehlenden Betreuungsplätzen\nausgegangen. Bei der halbjährlichen Überprüfung der Wartelisten der Kitas\nund aufgrund der regelmässigen Rücksprachen mit den Anbietern habe sich\ngezeigt, dass die seit Januar 2023 zusätzlich subventionierten 23 Betreuungsplätze im Jahr 2023 nicht ausgelastet werden konnten und es auch noch\nfreie Kapazitäten bei den 8 ab Januar 2024 subventionierten Plätzen gäbe.\nDer Bedarf an Kitaplätzen in der Stadt sei somit derzeit gedeckt. Die Ortsgemeinde habe als zukünftige Vermieterin von Gewerbeeinheiten mit dem Verein J.___ eine Absichtserklärung unterzeichnet für ein geplantes Kitaprojekt\nmit 24 Plätzen. Die Vorinstanz habe sich verpflichtet, die zusätzlichen Plätze\nin ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen, weil davon auszugehen sei, dass bei\nFertigstellung des Neubauprojekts der Bedarf an den geplanten 24 Plätzen\nausgewiesen sein werde. Sie habe sich damit jedoch nicht verpflichtet, die\nPlätze zu subventionieren. Es obliege der Gemeindeautonomie, ob die politischen Gemeinden die ihnen vom Kanton ausgerichteten Beiträge für familienund schulergänzende Betreuungseinrichtungen direkt an die Einrichtungen\n(Objektfinanzierung) oder über einkommensabhängige Beiträge an die Eltern\n(Subjektfinanzierung) weitergeben. Entsprechend könne die Gemeinde gemäss ihrem Grundlagenpapier zur generellen Vergünstigung der Angebote einen Sockelbeitrag an die Betreuungsangebote ausrichten und / oder einen\nTeil der Betreuungskosten derjenigen Eltern übernehmen, deren massgebliches steuerbares Einkommen unter Fr. 120'000.– liege. Aufgrund der Leistungsvereinbarung der Vorinstanz mit dem Verein I.___ werde die Fachstellenleiterin jeweils als Gast an die Hauptversammlung des Vereins eingeladen.\n\n"}