{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\nI. Das Amt für Soziales teilte auf Nachfrage hin mit Schreiben vom\n28. März 2024 mit, dass kein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung\nfür die A.___ AG in C.___ eingegangen sei.\n\nJ. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 8. April 2024 die nachgeforderten weiteren Akten ein. Die Rekurrentin nahm dazu mit E-Mail vom\n29. April 2024 Stellung und informierte über das gleichentags beim Amt für\nSoziales eingereichte Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung. Die Eingabe wurde der Vorinstanz am 30. April 2024 zugestellt.\n\nK. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird\n– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 22\nBst. c bzw. gbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der anlässlich der Sitzung vom 14. August 2023 gefasste und am 22. August 2023 eröffnete \"Beschluss\" der Vorinstanz betreffend Ablehnung des Subventionsgesuchs stellt eine Verfügung\ndar (vgl. Art. 24 Abs. 1 VRP), auch wenn nicht sämtliche inhaltlichen Verfügungselemente vorhanden sind (vgl. zur Verfügung H.-R. ARTA, PRAXISKOM-\nMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES KANTONS\nST.GALLEN [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG],\nÜBERBLICK, N 59 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP, N 10 FF.).\nDiese bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis Abs. 1\nBst. a VRP). Als Adressatin der Verfügung hat die Rekurrentin ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist damit\n\nSeite 3/12\nzur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den\nRekurs ist daher einzutreten.\n\n1.3 Die Vorinstanz lehnte den Subventionsantrag für 36 Betreuungsplätze ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass gemäss Monitoring aktuell noch ungefähr 22 Betreuungsplätze fehlen würden. Eine Bewilligung der\nbeantragten Plätze würde zu einem Überangebot führen. Der Bedarf könne\nsomit nur teilweise als gegeben betrachtet werden. Die Rekurrentin reduzierte\ndarauf im Rahmen dieses Rekursverfahrens ihren Antrag auf die Zusprechung von mindestens 22 subventionierten Plätzen für 2024. Strittig und\nnachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Rekurrentin für das Jahr 2024 einen\nAnspruch auf Subventionierung von (mindestens) 22 Betreuungsplätzen\ndurch die Vorinstanz hat.\n\n2.\n2.1\n2.1.1 Die Rekurrentin macht in ihrer Rekurseingabe im Wesentlichen\ngeltend, alle Bedingungen betreffend Räumlichkeiten gemäss Vorgaben des\n\"Kita-Kompass\" würden am neuen, wegen Überlastung der kantonalen Amtsstelle noch nicht besichtigten Standort erfüllt. Zudem erwähnt sie einen in Abklärung befindlichen eigenen Spielplatz im Freien, und in Gehdistanz seien öffentliche Spielplätze sowie das Naturschutzgebiet und der G.___ erreichbar.\nSie verweist ferner auf eigene Recherchen, wonach die in der Überbauung\nH.___ geplante Kita mit 24 Plätzen aufgrund von Rekursen erst im Jahr 2026\nrealisiert werden könne – weshalb sie beim Bedarf für das Jahr 2024 nicht berücksichtigt werden dürfe – und sich der Bedarf bis 2026 weiter erhöhen\nwerde. Schliesslich sei das Verhältnis der Bevölkerung mit Kindern zur Anzahl Kita-Plätze unterdurchschnittlich.\n\n"}