{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-708_2024-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=909&type=1563347022&cHash=c6c4756dcf23fe6543a6cb1637ff1a9f", "Checksum": "3e597dfbc35c9cf154be981158d0d9ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["DIGS411-708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 04.06.2024 DIGS411-708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze Kindertagesstätte.Art. 13\r\nAbs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV, kommunale Vorschriften. Die politischen\r\nGemeinden können familienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr\r\n2024/2025 besteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter VSG;\r\nErw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits (Erw. 2.2.2.1). Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). 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Die An-\r\nerkennung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht),\r\nverbunden mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Be-\r\ntreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen Voraussetzungen, da-\r\nrunter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons sowie ein ausgewiese-\r\nner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht erstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des\r\nKantons zurzeit erfüllt sind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei-\r\nnen späteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu ermitteln sein\r\nwird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von Betreuungsplätzen ab 2024 be-\r\nsteht nicht. Abweisung Rekurs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-708\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 21.05.2025\nEntscheiddatum: 04.06.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 4. Juni 2024\nPflegekinderwesen.Gesuch Subventionierung Betreuungsplätze\nKindertagesstätte.Art. 13 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 PAVO, Art. 2 Abs. 1 KJV,\nkommunale Vorschriften. Die politischen Gemeinden können\nfamilienergänzende Kinderbetreuung fördern. Ab dem Schuljahr 2024/2025\nbesteht eine gesetzliche Pflicht für schulergänzende Betreuung (Art. 19ter\nVSG; Erw. 2.2.1). Ein solches Angebot besteht in der Gemeinde C. bereits\n(Erw. 2.2.2.1). Die An- erkennung von familienergänzenden\nBetreuungsangeboten (Angebote vor Schulpflicht), verbunden mit dem\nAbschluss einer Leistungsvereinbarung und Subventionierung von Betreuungsplätzen erfolgt in der Gemeinde C. unter drei kumulativen\nVoraussetzungen, da- runter die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen\ndes Kantons sowie ein ausgewiese- ner Bedarf (Erw. 2.2.2.2). Es ist nicht\nerstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons zurzeit erfüllt\nsind (Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Kindertagesstätte ist erst für ei- nen\nspäteren Zeitpunkt geplant, weshalb der zukünftige Bedarf erst noch zu\nermitteln sein wird (Erw. 2.4.4). Ein Anspruch auf Subventionierung von\nBetreuungsplätzen ab 2024 be- steht nicht. Abweisung Rekurs.\n\nDen Entscheid DIGS411-708 vom 4. Juni 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-708\n\nEntscheid vom 4. Juni 2024\n\nRekurrentin A.___ AG,\nvertreten durch B.___, Geschäftsleitung,\n\ngegen\n\nVorinstanz C.___,\nvertreten durch den Stadtrat C.___,\n\nBetreff Verfügung vom 22. August 2023 betreffend\nSubventionsgesuch\nSachverhalt\n\nA. Die A.___ AG ist als Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Führung von familienergänzenden Betreuungsangeboten aller Art (Kinderkrippen\nusw.) sowie der Beratung und der Erbringung von weiteren Dienstleistungen\nin diesem Bereich seit 17. Mai 2018 im Handelsregister des Kantons D.___\neingetragen (act. 19/7). Mittlerweile führt sie an drei Standorten (in drei Kantonen) je eine Kindertagesstätte. Die Eröffnung eines vierten Standorts in einem\nweiteren Kanton soll am 1. Juni 2024 erfolgen (vgl. Homepage A.___, zuletzt\nbesucht am 29. April 2024).\n\nB. Am 4. Mai 2023 stellte die A.___ AG, vertreten durch B.___, Geschäftsleitung, E.___, bei der politischen Gemeinde C.___ einen Antrag um\nSubventionsbeiträge für eine neue Kindertagesstätte (nachfolgend Kita)\nA.___ mit 36 Betreuungsplätzen in F.___ (politische Gemeinde C.___; vgl.\nact. 19/6).\n\nC. Der Stadtrat C.___ lehnte den Subventionsantrag für 36 Betreuungsplätze an seiner Sitzung vom 14. August 2023 ab (act. 19/2). Die Ablehnung des Gesuchs wurde der Vertreterin der A.___ AG am 22. August 2023\nmitgeteilt bzw. zugestellt (act. 19/1 bzw. Beilage zu act. 1). Sie wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwei der drei Kriterien für eine Anerkennung der Betreuungseinrichtung gemäss dem Grundlagenpapier FEK der\nStadt C.___ nur teilweise bzw. nicht erfüllt seien.\n\nD. Gegen die Ablehnung des Subventionsgesuchs erhob die A.___\nAG (nachfolgend Rekurrentin) durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 31. August 2023 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragte, ihr seien\nmindestens 22 subventionierte Plätze für 2024 zuzusprechen.\n\nE. Der vom Departement des Innern am 4. September 2023 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wurde am 6. September 2023 fristgerecht bezahlt.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 reichte der Stadtrat\nC.___ (nachfolgend Vorinstanz) Akten ein und beantragte die Abweisung des\nRekurses, soweit darauf einzutreten sei.\n\nG. Die Rekurrentin nahm dazu mit Schreiben vom 14. Dezember\n2023 im Sinn einer Replik Stellung und beantragte sinngemäss, den Rekurs\ngutzuheissen im Sinn einer Zuteilung von mindestens 22 subventionierten\nPlätzen ab dem Jahr 2024.\n\nSeite 2/12\nH. Die Vorinstanz wiederholte mit Duplik vom 11. Januar 2024 ihren\nin der Vernehmlassung gestellten Antrag, reichte weitere Akten ein und nahm\nzur Replik Stellung.\n\n"}