5.2 Die Vorinstanz hat zwar obsiegt. Als erstverfügende Behörde steht ihr aber – abgesehen von hier nichtzutreffenden Einzelfällen – kein Anspruch auf Kostenersatz zu (R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004, S. 176 ff.; CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON Seite 7/8 ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.). Demgemäss ist auch das Begehren der Vorinstanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, vom 4. Juli 2023 wird abgewiesen.