5. 5.1 Beide Verfahrensbeteiligten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Ausgangsgemäss ist das Begehren der Rekurrentin um ausseramtliche Entschädigung abzuweisen.