3.3 Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die betreffenden Passagen des Erb- und Erbverzichtsvertrages die geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit nicht aufweisen und deshalb keine rechtswirksame Anerkennung im Sinn von Art. 260 Abs. 3 ZGB zustande gekommen ist. Die Verweigerung der Eintragung im Personenstandsregister durch die Vorinstanz war deshalb gerechtfertigt. Aufgrund dessen darf die vorliegende – aber auch in der Lehre – umstrittene Frage, ob Art. 260 Abs. 3 ZGB die Anerkennung auch mittels eines Erb- und Erbverzichtsvertrages – und nicht ausschliesslich anhand einer letztwilligen Verfügung – zulässt, an dieser Stelle offengelassen werden.