Seite 6/8 Kind X (Vorname, Name), das Frau XY (Vorname, Name und Geburtsdatum) am tt.mm.jj in A (Ort der Geburt) zur Welt gebracht hat.») vergleichbar. Im Erb- und Erbverzichtsvertrag ist – im Gegensatz zur soeben genannten Formulierung im Merkblatt – keine explizite Anerkennungserklärung festgehalten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin dürfen die Registerbehörden gerade nicht nach dem Willensprinzip eine Auslegung des vorliegenden Erbund Erbverzichtsvertrags vornehmen, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (vgl. bereits Erw. 2.3.2).