AUF BGE 50 II 445 F.). Weiter kann dem Standpunkt der Rekurrentin nicht gefolgt werden, die im Erb- und Erbverzichtsvertrag enthaltenen Formulierungen seien mit denjenigen aus dem Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (siehe Ziffer 5 bezüglich einer nachgeburtlichen Erklärung: «Hiermit anerkenne ich das