Die Rekurrentin scheint auch dieser Annahme zu folgen, hält sie in ihrer Eingabe vom 25. April 2023 fest, dass er mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechtes am 1. Januar 1978 (fälscherweise) gedacht hätte, aussereheliche bzw. Zahlvaterschaften und eheliche Kinder seien nunmehr gleichgestellt. Die Tatsache, dass er von seinem Kind spricht bzw. den Namen und Geburtstag der Rekurrentin nennt sowie ihre Einsetzung als Erbin genügt jedoch nicht für eine Anerkennung nach Art. 260 Abs. 3 ZGB (VGL. C. HEGNAUER, BERNER KOMMENTAR, BD. II/2, 4. AUFL., 1984, N 149 ZU ART. 260 ZGB MIT VERWEIS AUF BGE 50 II 445 F.).