Das Bundesgericht hat deshalb die Löschung der auf eine unklare Anerkennungserklärung gestützten Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet und das Kind, das sich auf die Anerkennungserklärung berufen wollte, auf den Klageweg verwiesen (BGE 108 II 88 Erw. 5). Die Zivilstandsbehörden hätten somit ihre Prüfungsbefugnis verneinen müssen und dürfen (siehe Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen).