Die behördliche Berichtigung ist mit anderen Worten nur in klaren und nicht streitigen Fällen zulässig. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn eine Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit über Gültigkeit und Tragweite einer Tatsache besteht, von der die Eintragung abhängt, oder mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Das Bundesgericht hat deshalb die Löschung der auf eine unklare Anerkennungserklärung gestützten Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet und das Kind, das sich auf die Anerkennungserklärung berufen wollte, auf den Klageweg verwiesen (BGE 108 II 88 Erw.