2.3.2 Ungeachtet des Gesetzeswortlautes setzt die Rechtsprechung für die Anerkennung im Sinne von Art. 260 Abs. 3 ZGB «eine deutliche Willensäusserung» voraus (vgl. BGE 108 II 527 Erw. 2b für die Erklärung vor Gericht) und die Lehre – soweit sie sich äussert – fordert, dass der Wille, ein Kindesverhältnis zu begründen, aus dem Wortlaut des Testaments klar hervorgehen bzw. dass die Verfügung den eindeutigen Willen des Verfügenden zum Seite 5/8 Ausdruck bringen muss (siehe Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).