2.3 2.3.1 Nach Art. 260 ZGB kann der Vater das Kind anerkennen, wenn das Kindesverhältnis zur Mutter besteht (Abs. 1) und die Anerkennung unter anderem durch letztwillige Verfügung erfolgt (Abs. 3). Die das Testament eröffnende Behörde teilt – in Form eines Testamentsauszuges – der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde die testamentarische Anerkennung eines Kindes mit. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter (Art. 42 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [SR 211.112.2; abgekürzt ZStV]).