2.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung fest, die Bezeichnung der Rekurrentin als «alleinige aussereheliche Tochter» bzw. als «eingesetzte Erbin» erfülle die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung nicht. Die Interpretation einer unklaren letztwilligen Verfügung von Todes wegen sprenge die Prüfungsbefugnis, die von den Registerbehörden wahrgenommen werden könne; dies habe durch ein Gericht zu erfolgen.