Eine Anerkennungserklärung könne – wie vorliegend – einseitig und frei widerruflich in einem Erb- und Erbverzichtsvertrag erfolgen. Der Anerkennungswille von D.___ im Erb- und Erbverzichtsvertrag sei – wie von der herrschenden Lehre gefordert und im Gegensatz zu demjenigen in der letztwilligen Verfügung, die dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 zugrunde liegen würde – deutlich, unmissverständlich und klar niedergeschrieben, zumal er von seiner «alleinigen Tochter» spreche. Auch sei die vorliegende Anerkennungserklärung