1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 22 Bst. g des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Als Adressatin der Verfügung vom 19. Juni 2023 ist die Rekurrentin zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind ebenfalls erfüllt (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.