3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zulasten des Amts C.___. » Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der im Erb- und Erbverzichtsvertrag vom von D.___ geäusserte Anerkennungswille seiner Vaterschaft gegenüber der Rekurrentin nicht nur in zulässiger Form ergangen, sondern auch hinreichend deutlich und unmissverständlich erfolgt sei. F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt das Amt C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. G. Die Rekurrentin replizierte am 12. Januar 2024. H. Die Vorinstanz duplizierte am 23. Februar 2024.