Das Erfordernis der deutlichen Willensäusserung durch den Anerkennenden sei zuletzt im Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 bestätigt worden. Ferner könne die Anerkennung nur durch ein Testament, nicht durch einen Erbvertrag erfolgen. Zudem begründe die vorliegende «Zahlvaterschaft» keine familienrechtliche Beziehung, weshalb auch keine erbrechtlichen Ansprüche bestehen würden. E. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt, J.___, mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Rekurs beim Departement des Innern und stellte folgende Anträge: