Seite 2/8 D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 hielt das Amt C.___ fest, dass durch den am 21. November 2012 von D.___ mitunterzeichneten Erb- und Erbverzichtsvertrag keine rechtswirksame Kindsanerkennung von A.___ zustande gekommen und kein Eintrag im Personenstandsregister anzuordnen sei. Im Wesentlichen wurde dies mit den fehlenden ausdrücklichen und eindeutigen Erklärungen von D.___, A.___ als seine Tochter anzuerkennen, begründet. Das Erfordernis der deutlichen Willensäusserung durch den Anerkennenden sei zuletzt im Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 bestätigt worden.