Das Amtsnotariat I.___, bei dem der Erb- und Erbverzichtsvertrag deponiert war, stellte im Zusammenhang mit der Erbenermittlung für die Eröffnung der Verfügung von Todes fest, dass A.___ gemäss Zivilstandsregister nicht als Nachkomme von D.___ aufgeführt ist. Auf eine entsprechende Mitteilung des Amtsnotariates I.___ an die Erben, wurde mit diesen vereinbart, solange mit der Eröffnung zuzuwarten, bis ein entsprechender Entscheid betreffend das Kindesverhältnis vorliegen würde.