Entscheid Departement des Innern vom 28. Juni 2024 Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die testamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche Willensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem Willensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der Rekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige Willensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3). Den Entscheid DIGS411-699 vom 28. Juni 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.