{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-699_2024-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1043&type=1563347022&cHash=d91338d778aa4b46f3f4c3985a47f36b", "Checksum": "9aca4f0f78c231a8abe01b6d0dcbda71"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:38", "Num": ["DIGS411-699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:38", "Checksum": "6dc7c4fc8595f5ba235e6e376e43f639", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699\nRegeste:\nZivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).\n\n3.3 Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die betreffenden\nPassagen des Erb- und Erbverzichtsvertrages die geforderte Deutlichkeit,\nKlarheit oder Eindeutigkeit nicht aufweisen und deshalb keine rechtswirksame\nAnerkennung im Sinn von Art. 260 Abs. 3 ZGB zustande gekommen ist. Die\nVerweigerung der Eintragung im Personenstandsregister durch die Vorinstanz war deshalb gerechtfertigt. Aufgrund dessen darf die vorliegende – aber\nauch in der Lehre – umstrittene Frage, ob Art. 260 Abs. 3 ZGB die Anerkennung auch mittels eines Erb- und Erbverzichtsvertrages – und nicht ausschliesslich anhand einer letztwilligen Verfügung – zulässt, an dieser Stelle\noffengelassen werden.\n\n3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als\nunbegründet und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n4. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Vorliegend ist die Rekurrentin unterlegen. Die amtlichen Kosten\nfür den Rekursentscheid werden auf Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 2 und 4 der\nVerordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]\ni.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird\nangerechnet. Der Rekurrentin werden Fr. 1'000.– zurückerstattet.\n\n5.\n5.1 Beide Verfahrensbeteiligten beantragen die Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie\ndie amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Ausgangsgemäss ist das Begehren der Rekurrentin um ausseramtliche Entschädigung abzuweisen.\n\n5.2 Die Vorinstanz hat zwar obsiegt. Als erstverfügende Behörde\nsteht ihr aber – abgesehen von hier nichtzutreffenden Einzelfällen – kein Anspruch auf Kostenersatz zu (R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH\nST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004,\nS. 176 ff.; CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\n\nSeite 7/8\nST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.). Demgemäss ist auch das\nBegehren der Vorinstanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, vom 4. Juli 2023 wird abgewiesen.\n\n2. A.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Dieser Betrag\nwird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe\nvon Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden\nEntscheids zurückerstattet.\n\n3. Der Antrag von A.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\n4. Der Antrag des Amtes C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 8/8\n"}