{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-699_2024-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1043&type=1563347022&cHash=d91338d778aa4b46f3f4c3985a47f36b", "Checksum": "9aca4f0f78c231a8abe01b6d0dcbda71"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:38", "Num": ["DIGS411-699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:38", "Checksum": "6dc7c4fc8595f5ba235e6e376e43f639", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699\nRegeste:\nZivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).\n\n2.3\n2.3.1 Nach Art. 260 ZGB kann der Vater das Kind anerkennen, wenn\ndas Kindesverhältnis zur Mutter besteht (Abs. 1) und die Anerkennung unter\nanderem durch letztwillige Verfügung erfolgt (Abs. 3). Die das Testament eröffnende Behörde teilt – in Form eines Testamentsauszuges – der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde die testamentarische Anerkennung eines Kindes mit. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das\nfür die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter (Art. 42 Abs. 1 Bst. b\nund Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [SR 211.112.2; abgekürzt ZStV]). Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 4 der kantonalen Zivilstandsverordnung (sGS 912.1) das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht die\nmassgebliche Aufsichtsbehörde. Sie beurteilt, ob eine rechtswirksame Kindesanerkennung vorliegt oder nicht (VGL. C. HEGNAUER, ANERKENNUNG DURCH\nLETZTWILLIGE VERFÜGUNG, ART. 260 ABS. 3 ZGB – ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ENTSCHEID\nÜBER EINTRAGUNG, ART. 134 ZSTV, IN: ZEITSCHRIFT FÜR ZIVILSTANDSWESEN\n[ZZW] 1993, S. 178 FF.).\n\n2.3.2 Ungeachtet des Gesetzeswortlautes setzt die Rechtsprechung für\ndie Anerkennung im Sinne von Art. 260 Abs. 3 ZGB «eine deutliche Willensäusserung» voraus (vgl. BGE 108 II 527 Erw. 2b für die Erklärung vor Gericht) und die Lehre – soweit sie sich äussert – fordert, dass der Wille, ein Kindesverhältnis zu begründen, aus dem Wortlaut des Testaments klar hervorgehen bzw. dass die Verfügung den eindeutigen Willen des Verfügenden zum\n\nSeite 5/8\nAusdruck bringen muss (siehe Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom\n20. Juni 2022 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie im Gesetzeswortlaut fehlende, von der Rechtsprechung und Lehre aber\ngeforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung des\nAnerkennenden ist jedenfalls aus der Sicht der Registerbehörden gerechtfertigt. Denn im Zusammenhang mit einer unklaren und streitigen Anerkennungserklärung hat das Bundesgericht betont, dass Berichtigungen in den Zivilstandsregistern durch das Gericht angeordnet werden (Art. 42 ZGB), während die Zivilstandsbehörden nur Fehler beheben dürfen, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB). Die behördliche Berichtigung ist mit anderen Worten nur in klaren und nicht streitigen Fällen zulässig. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn eine Eintragung\nnachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit über Gültigkeit und Tragweite\neiner Tatsache besteht, von der die Eintragung abhängt, oder mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Das Bundesgericht hat deshalb\ndie Löschung der auf eine unklare Anerkennungserklärung gestützten Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet und das Kind, das sich auf die Anerkennungserklärung berufen wollte, auf den Klageweg verwiesen\n(BGE 108 II 88 Erw. 5). Die Zivilstandsbehörden hätten somit ihre Prüfungsbefugnis verneinen müssen und dürfen (siehe Urteil des Bundesgerichtes\n5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Es soll geprüft werden, ob die im Erb- und Erbverzichtsvertrag\nvom 21. November 2012 enthaltenen Willensäusserungen von D.___ die von\nder Rechtsprechung und Lehre geforderten Kriterien der Deutlichkeit, Klarheit\noder Eindeutigkeit zu entsprechen vermögen.\n\n3.2 Die Rekurrentin wird mehrmals als «alleinige Tochter» bezeichnet.\nHierbei wird eine (bestehende) Tatsache wiedergegeben und es wird nahegelegt, dass D.___ von einem bestehenden Kindesverhältnis ausging. Die Rekurrentin scheint auch dieser Annahme zu folgen, hält sie in ihrer Eingabe\nvom 25. April 2023 fest, dass er mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechtes am 1. Januar 1978 (fälscherweise) gedacht hätte, aussereheliche bzw.\nZahlvaterschaften und eheliche Kinder seien nunmehr gleichgestellt. Die Tatsache, dass er von seinem Kind spricht bzw. den Namen und Geburtstag der\nRekurrentin nennt sowie ihre Einsetzung als Erbin genügt jedoch nicht für\neine Anerkennung nach Art. 260 Abs. 3 ZGB (VGL. C. HEGNAUER, BERNER\nKOMMENTAR, BD. II/2, 4. AUFL., 1984, N 149 ZU ART. 260 ZGB MIT VERWEIS AUF\nBGE 50 II 445 F.). Weiter kann dem Standpunkt der Rekurrentin nicht gefolgt\nwerden, die im Erb- und Erbverzichtsvertrag enthaltenen Formulierungen\nseien mit denjenigen aus dem Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (siehe Ziffer 5 bezüglich einer nachgeburtlichen Erklärung: «Hiermit anerkenne ich das\n\nSeite 6/8\nKind X (Vorname, Name), das Frau XY (Vorname, Name und Geburtsdatum)\nam tt.mm.jj in A (Ort der Geburt) zur Welt gebracht hat.») vergleichbar. Im\nErb- und Erbverzichtsvertrag ist – im Gegensatz zur soeben genannten Formulierung im Merkblatt – keine explizite Anerkennungserklärung festgehalten.\nEntgegen der Auffassung der Rekurrentin dürfen die Registerbehörden gerade nicht nach dem Willensprinzip eine Auslegung des vorliegenden Erbund Erbverzichtsvertrags vornehmen, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (vgl. bereits Erw. 2.3.2).\n\n"}