{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-699_2024-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1043&type=1563347022&cHash=d91338d778aa4b46f3f4c3985a47f36b", "Checksum": "9aca4f0f78c231a8abe01b6d0dcbda71"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:38", "Num": ["DIGS411-699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:38", "Checksum": "6dc7c4fc8595f5ba235e6e376e43f639", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699\nRegeste:\nZivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).\n\nIm Wesentlichen macht sie geltend, dass der im Erb- und Erbverzichtsvertrag\nvom von D.___ geäusserte Anerkennungswille seiner Vaterschaft gegenüber\nder Rekurrentin nicht nur in zulässiger Form ergangen, sondern auch hinreichend deutlich und unmissverständlich erfolgt sei.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt das Amt\nC.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.\n\nG. Die Rekurrentin replizierte am 12. Januar 2024.\n\nH. Die Vorinstanz duplizierte am 23. Februar 2024.\n\nSeite 3/8\nI. Auf weitere Begebenheiten sowie Ausführungen der Beteiligten\nwird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ /\nHÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE\nDES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 22 Bst. g des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Als Adressatin der Verfügung vom 19. Juni 2023 ist die Rekurrentin zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind\nebenfalls erfüllt (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.\n2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die im Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 21. November 2012 zwischen D.___, H.___, F.___ und\nA.___ festgehaltenen Formulierungen eine rechtsgenügliche Grundlage für\ndie Kindesanerkennung der Rekurrentin durch D.___ gemäss Art. 260 Abs. 3\ndes Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) darstellen und demnach einen Eintrag im Personenstandsregister zu begründen vermögen.\n\n2.2\n2.2.1 Die Rekurrentin bringt zunächst vor, der Erb- und Erbverzichtsvertrag könne – obwohl es sich nicht um eine letztwillige Verfügung handle – unter Art. 260 Abs. 3 ZGB subsumiert werden. Eine Anerkennungserklärung\nkönne – wie vorliegend – einseitig und frei widerruflich in einem Erb- und Erbverzichtsvertrag erfolgen. Der Anerkennungswille von D.___ im Erb- und Erbverzichtsvertrag sei – wie von der herrschenden Lehre gefordert und im Gegensatz zu demjenigen in der letztwilligen Verfügung, die dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 zugrunde liegen würde – deutlich, unmissverständlich und klar niedergeschrieben, zumal er von seiner «alleinigen Tochter» spreche. Auch sei die vorliegende Anerkennungserklärung\n\nSeite 4/8\nmit den Musterformulierungen im Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (Stand\nMai 2020) identisch. Die analoge Anwendung des referenzierten Bundesgerichtsentscheids auf den vorliegenden Sachverhalt sei deshalb nicht gerechtfertigt. Schliesslich würden sich die restriktiven Anforderungen von Lehre und\nRechtsprechung an den Anerkennungswillen bei Zahlvaterschaften nicht\nrechtfertigen.\n\n2.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung fest, die Bezeichnung der Rekurrentin als «alleinige aussereheliche Tochter» bzw. als «eingesetzte Erbin» erfülle die von Lehre und\nRechtsprechung geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung nicht. Die Interpretation einer unklaren letztwilligen Verfügung\nvon Todes wegen sprenge die Prüfungsbefugnis, die von den Registerbehörden wahrgenommen werden könne; dies habe durch ein Gericht zu erfolgen.\nIn der Duplik betont die Vorinstanz, die in der Replik erfolgte Analyse der Anerkennungserklärung mit den Musterformulierungen im Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (Stand Mai 2020) bestätigte gerade die Interpretationsbedürftigkeit des mutmasslichen Willens des Erblassers.\n\n"}