{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-699_2024-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1043&type=1563347022&cHash=d91338d778aa4b46f3f4c3985a47f36b", "Checksum": "9aca4f0f78c231a8abe01b6d0dcbda71"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:38", "Num": ["DIGS411-699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:38", "Checksum": "6dc7c4fc8595f5ba235e6e376e43f639", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699\nRegeste:\nZivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die\r\ntestamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche\r\nWillensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem\r\nWillensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der\r\nRekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\r\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-699\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 23.01.2026\nEntscheiddatum: 28.06.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 28. Juni 2024\nZivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR\n210). Die testamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden\nsetzt eine deutliche Willensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für\neine Auslegung nach dem Willensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis\nsprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der Rekurrentin in der\nVerfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige\nWillensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).\n\nDen Entscheid DIGS411-699 vom 28. Juni 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-699\n\nEntscheid vom 28. Juni 2024\n\nRekurrentin A.___,\nvertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt C.___\n\nBetreff Verfügung des Amtes C.___ vom 19. Juni 2023 betreffend testamentarische Anerkennung durch\nD.___\nSachverhalt\n\nA. Am (…) verstarb D.___, geboren (…), mit letztem Wohnsitz in\nE.___. Gemäss Zivilstandsregister war er verheiratet und hinterliess ein Kind,\nF.___. Im Rahmen eines vermittleramtlichen Vergleichs vom 3. Juni 1966 erklärte er, der aussereheliche Vater von G.___ zu sein und verpflichtete sich\nzur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ihr gegenüber (sog. «Zahlvaterschaft»).\n\nB. Am 21. November 2012 hatte er, gemeinsam mit seiner Ehefrau,\nH.___, ihrer gemeinsamen Tochter, F.___ und A.___, einen Erb- und Erbverzichtsvertrag öffentlich beurkunden lassen. Darin wird A.___ mehrmals als\n«alleinige Tochter» von D.___ bezeichnet, u.a. in den folgenden Textstellen:\n\n« […]\n\n1. Die Ehegatten D.___ und H.___ haben am 14.07.1989 in E.___ geheiratet.\nAus ihrer Ehe ist die gemeinsame Tochter, F.___, geb. (…),\nhervorgegangen. A.___, geb.(…) ist die alleinige Tochter des Ehemannes.\nEs sind keine weiteren Kinder mehr vorhanden.\n\n[…]\n\n4. A.___, alleinige Tochter des Ehemannes und Miterbin des Ehemannes […]\n\n[…] »\n\nDas Amtsnotariat I.___, bei dem der Erb- und Erbverzichtsvertrag deponiert\nwar, stellte im Zusammenhang mit der Erbenermittlung für die Eröffnung der\nVerfügung von Todes fest, dass A.___ gemäss Zivilstandsregister nicht als\nNachkomme von D.___ aufgeführt ist. Auf eine entsprechende Mitteilung des\nAmtsnotariates I.___ an die Erben, wurde mit diesen vereinbart, solange mit\nder Eröffnung zuzuwarten, bis ein entsprechender Entscheid betreffend das\nKindesverhältnis vorliegen würde.\n\nC. Mit Eingabe vom 25. April 2023 gelangte A.___ an das Amt C.___\nmit einem Gesuch um Beurteilung einer testamentarischen Kindesanerkennung. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass im Erb- und Erbverzichtsvertrag ein Anerkennungswille deutlich festgehalten sei.\n\nSeite 2/8\nD. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 hielt das Amt C.___ fest, dass\ndurch den am 21. November 2012 von D.___ mitunterzeichneten Erb- und\nErbverzichtsvertrag keine rechtswirksame Kindsanerkennung von A.___ zustande gekommen und kein Eintrag im Personenstandsregister anzuordnen\nsei. Im Wesentlichen wurde dies mit den fehlenden ausdrücklichen und eindeutigen Erklärungen von D.___, A.___ als seine Tochter anzuerkennen, begründet. Das Erfordernis der deutlichen Willensäusserung durch den Anerkennenden sei zuletzt im Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom\n20. Juni 2022 bestätigt worden. Ferner könne die Anerkennung nur durch ein\nTestament, nicht durch einen Erbvertrag erfolgen. Zudem begründe die vorliegende «Zahlvaterschaft» keine familienrechtliche Beziehung, weshalb auch\nkeine erbrechtlichen Ansprüche bestehen würden.\n\nE. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten durch\nDr.iur. B.___, Rechtsanwalt, J.___, mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Rekurs beim\nDepartement des Innern und stellte folgende Anträge:\n\n« 1. Die Verfügung Nr. 001 des Amts C.___ vom 19. Juni 2023 betreffend die\ntestamentarische Anerkennung der A.___ durch D.___ sel. sei\naufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass durch den am 21. November 2012 von D.___\nsel. unterzeichneten Erb- und Erbverzichtsvertrag die rechtswirksame\nKindsanerkennung der Tochter, A.___, gültig zustande gekommen und\nD.___ sel. der rechtliche Vater seiner Tochter, A.___, sei. Ferner sei der\nEintrag im Personenstandsregister anzuordnen, wonach A.___ als\nTochter des D.___ sel. und D.___ sel. als Vater der A.___ einzutragen\nsei.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer\n(7.7%) zulasten des Amts C.___. »\n\n"}