Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die amtlichen Kosten von Fr. 300.– werden den Rekurrenten daher nicht auferlegt. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ und B.___ vom 20. April 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 300.– werden A.___ und B.___ nicht auferlegt. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung