Seite 6/7 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs hat erwirken können (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Vorliegend wird auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Rekurrenten grundsätzlich kostenpflichtig sind. Eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Hilfebedürftigen