UHLMANN, A.A.O., RZ. 866). Zum Wesen einer Verfügung gehört ausserdem, dass sie Verbindlichkeit beansprucht. Das schliesst mit ein, dass sie vollstreckt werden kann, ohne dass eine weitere Konkretisierung notwendig wäre. Damit hebt sich die Verfügung ab von blossen Hinweisen, Belehrungen, Absichtserklärungen, Mitteilungen, Warnungen, Berichten und Vernehmlassungen. Durch diese letztgenannten Akte werden keine Rechte oder Pflichten begründet oder festgestellt (vgl. CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 539). Diese sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet.