1.4. 1.4.1 Eine Verfügung stellt nach Lehre und Praxis einen individuellen, an eine bestimmte Person gerichteten Hoheitsakt (hoheitliche Anordnung im Einzelfall) dar, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 536 FF.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH 2020, RZ. 849). Eine Verfügung ist auf Rechtswirkungen ausgerichtet (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ.