Seite 4/7 werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Als gesetzliche Frist hat die Rekursfrist grundsätzlich Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird (Art. 30bis VRP). Auf einen verspätet erhobenen Rekurs kann daher nicht eingetreten werden (CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 8). Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 ZPO und Art. 30ter VRP). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 4). Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist trägt der Rekurrent die Beweislast (CAVELTI, PK VRP/SG, ART.