Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, so gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post nicht mehr nur die im Handelsregister eingetragenen Personen bzw. die Bevollmächtigten zur Entgegennahme berechtigt, sondern grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden, angestellten Personen. Vorbehalten bleiben gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post (vgl. Art. 138 Abs. 2 und 3 ZPO; CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 30–30TER VRP N 41 F.).