47 VRP N 7). Die Eröffnung ist die tatsächliche Aushändigung des amtlichen Schriftstücks an den Betroffenen, welche ihn in die Lage versetzt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung (T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24–26BIS VRP N 24). Es genügt, dass die Verfügung oder der Entscheid in den Zugriffsbereich des Adressaten gelangt. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 7). Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, so gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt.