144 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die vierzehntägige Rekursfrist beginnt demnach an demjenigen Tag zu laufen, welcher der schriftlichen Eröffnung der Verfügung folgt. Fällt das Ende der Rechtsmittelfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen öffentlichen Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Auslösung der Frist setzt eine ordnungsgemässe Eröffnung an den Adressaten voraus (U. P. CAVELTI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 47 VRP N 7).