1.3 1.3.1 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRP finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung im Rekursverfahren sachgemäss Anwendung. Davon ausgenommen sind die Gerichtsferien, welche im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht gelten (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VRP). Die Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO).