Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4). Den Entscheid DIGS411-696 vom 9. Juni 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.