{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-696_2023-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=d3fd6683cef78bcad4fc5a8221fb7b23", "Checksum": "d1eb89d3de333379d07a466a328c4001"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:46", "Num": ["DIGS411-696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:46", "Checksum": "48bb1bfc9f7ea831c77e7420eacd3695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696\nRegeste:\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4).\n\n Seite 6/7\nAbs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten\nkeine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs hat erwirken\nkönnen (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Vorliegend wird auf den Rekurs\nnicht eingetreten, weshalb die Rekurrenten grundsätzlich kostenpflichtig sind.\nEine Entscheidgebühr von Fr. 300.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nHilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen\nSozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen\n[sGS 951.11]). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel\nabzuweichen. Die amtlichen Kosten von Fr. 300.– werden den Rekurrenten\ndaher nicht auferlegt.\n\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.___ und B.___ vom 20. April 2023 wird nicht\neingetreten.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 300.– werden A.___ und B.___ nicht\nauferlegt.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRPinnert 14 Tagen seit\nEröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen\n(Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 7/7\n"}