{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-696_2023-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=d3fd6683cef78bcad4fc5a8221fb7b23", "Checksum": "d1eb89d3de333379d07a466a328c4001"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:46", "Num": ["DIGS411-696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:46", "Checksum": "48bb1bfc9f7ea831c77e7420eacd3695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696\nRegeste:\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4).\n\n1.4.\n1.4.1 Eine Verfügung stellt nach Lehre und Praxis einen individuellen,\nan eine bestimmte Person gerichteten Hoheitsakt (hoheitliche Anordnung im\nEinzelfall) dar, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche\nRechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und\nerzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. CAVELTI / VÖGELI,\nVERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN\n2003, RZ. 536 FF.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES\nVERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH 2020, RZ. 849). Eine Verfügung ist auf\nRechtswirkungen ausgerichtet (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 866).\nZum Wesen einer Verfügung gehört ausserdem, dass sie Verbindlichkeit\nbeansprucht. Das schliesst mit ein, dass sie vollstreckt werden kann, ohne\ndass eine weitere Konkretisierung notwendig wäre. Damit hebt sich die\nVerfügung ab von blossen Hinweisen, Belehrungen, Absichtserklärungen,\nMitteilungen, Warnungen, Berichten und Vernehmlassungen. Durch diese\nletztgenannten Akte werden keine Rechte oder Pflichten begründet oder\nfestgestellt (vgl. CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 539). Diese sind nicht auf\nRechtswirkungen ausgerichtet.\n\nDer Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt. Erstens durch den\nGegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen\nEntscheids (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren.\nGegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des\nerstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung\n\nSeite 5/7\nhätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende\nBehörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste,\ndarf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die\nfunktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift (vgl. KÖLZ / HÄNER /\nBERTSCHI, A.A.O., RZ. 686 F.).\n\n1.4.2 Die Rekurrenten verlangen die Aufhebung von Ziff. 3 des\nBeschlussdispositivs. Dort ist festgehalten, dass eine weitere Verlängerung\nder Kostengutsprache von der Vorinstanz nicht gutgeheissen werde. Mit dem\nursprünglichen Gesuch vom 29. Dezember 2022 wurde um Übernahme der\nKosten für einen mindestens sechs Monate dauernden Aufenthalt ersucht.\nDie Vorinstanz erteilte in der Folge zunächst eine Kostengutsprache für die\nUnterbringung der Familie «lediglich» für drei Monate. Mit Schreiben vom\n16. März 2023 wurde daher um Verlängerung der Kostenübernahme um\nweitere drei Monate ersucht. Die Vorinstanz konnte somit einzig über die\nersuchte Verlängerung verbindlich befinden, was sie in Ziff. 1 und 2 des\nBeschlussdispositivs auch tat. Bei Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es\nsich demgegenüber um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz\nvoraussichtlich über ein weiteres, zukünftiges Gesuch um erneute\nVerlängerung entscheiden würde. Die Vorinstanz hat (noch) nicht über eine\nallfällige nochmalige bzw. zweite Verlängerung der Kostengutsprache\nbefunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Demgemäss darf auch das\nDepartement des Innern diesbezüglich nicht befinden. Auf den Antrag um\nAufhebung von Ziff. 3 des Beschlussdispositivs ist demnach nicht einzutreten.\n\n1.4.3 Sollte sich eine weitere Verlängerung der gemeinsamen\nUnterbringung von Eltern und Kindern als notwendig erweisen, sind die\nRekurrenten vielmehr gehalten, bei der Vorinstanz ein entsprechendes\nGesuch einzureichen.\n\n1.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Prüfung der\nweiteren Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzungen verzichtet werden.\n\n2. Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss\nam 4. April 2023 der Schweizerischen Post aufgegeben und am 5. April 2023\nin der Kind-Eltern-Einrichtung zugestellt wurde. Die Frist begann am 6. April\n2023 zu laufen und endete am 19. April 2023. Mit der Postaufgabe vom\n20. April 2023 erfolgte die Rekurserhebung somit verspätet. Bei Ziff. 3 des\nBeschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, zukünftiges Gesuch um erneute\nVerlängerung entscheiden würde. Ihr kommt kein Verfügungscharakter zu.\nDas Departement des Innern darf diesbezüglich nicht befinden. Auf den\nRekurs ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.\n3. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu\ntragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95\n\n"}