{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-696_2023-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=d3fd6683cef78bcad4fc5a8221fb7b23", "Checksum": "d1eb89d3de333379d07a466a328c4001"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:46", "Num": ["DIGS411-696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:46", "Checksum": "48bb1bfc9f7ea831c77e7420eacd3695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696\nRegeste:\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4).\n\n1.3\n1.3.1 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der\nVerfügung oder des Entscheids eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP).\nGestützt auf Art. 58 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRP finden die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen\nund die Wiederherstellung im Rekursverfahren sachgemäss Anwendung.\nDavon ausgenommen sind die Gerichtsferien, welche im Verfahren vor den\nVerwaltungsbehörden nicht gelten (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VRP). Die\nRechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar\n(Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt\neines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen\n(Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die vierzehntägige Rekursfrist beginnt demnach an\ndemjenigen Tag zu laufen, welcher der schriftlichen Eröffnung der Verfügung\nfolgt. Fällt das Ende der Rechtsmittelfrist auf einen Samstag, Sonntag oder\neinen öffentlichen Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 142\nAbs. 3 ZPO). Die Auslösung der Frist setzt eine ordnungsgemässe Eröffnung\nan den Adressaten voraus (U. P. CAVELTI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ\nÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020,\n[NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 47 VRP N 7). Die Eröffnung ist die\ntatsächliche Aushändigung des amtlichen Schriftstücks an den Betroffenen,\nwelche ihn in die Lage versetzt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie ist eine\nempfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige\nRechtshandlung (T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24–26BIS VRP N 24). Es\ngenügt, dass die Verfügung oder der Entscheid in den Zugriffsbereich des\nAdressaten gelangt. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich\n(CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 7). Wird eine Verfügung durch\neingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, so gilt diese grundsätzlich in\njenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in\nEmpfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach\nden AGB der Post nicht mehr nur die im Handelsregister eingetragenen\nPersonen bzw. die Bevollmächtigten zur Entgegennahme berechtigt, sondern\ngrundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden, angestellten Personen.\nVorbehalten bleiben gegenteilige Weisungen des Absenders oder des\nEmpfängers gemäss dem Angebot der Post (vgl. Art. 138 Abs. 2 und 3 ZPO;\nCAVELTI, PK VRP/SG, ART. 30–30TER VRP N 41 F.).\n\nEingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekursinstanz\neingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben\n\nSeite 4/7\nwerden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Als gesetzliche Frist hat die Rekursfrist\ngrundsätzlich Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird (Art. 30bis VRP). Auf\neinen verspätet erhobenen Rekurs kann daher nicht eingetreten werden\n(CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 8). Vorbehalten bleibt die\nWiederherstellung der Frist nach Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 ZPO und\nArt. 30ter VRP). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine\nProzessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (CAVELTI, PK\nVRP/SG, ART. 47 VRP N 4). Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist trägt der\nRekurrent die Beweislast (CAVELTI, PK VRP/SG, ART. 47 VRP N 10).\n\n1.3.2 Der angefochtene Beschluss datiert vom 29. März 2023 und wurde gemäss Sendungsverfolgung am 4. April 2023 der Schweizerischen Post\naufgegeben und am 5. April 2023 in der Kind-Eltern-Einrichtung zugestellt.\nMassgebend für die Fristauslösung ist vorliegend mangels gegenteiliger\nWeisungen die Zustellung in der Institution. A.___ und B.___ (nachfolgend\nRekurrenten) machen keine (für die Fristauslösung nicht massgebliche)\nspätere Übergabe an sie geltend. Die Frist begann somit am 6. April 2023 zu\nlaufen und endete am 19. April 2023. Mit der Postaufgabe vom 20. April 2023\nerfolgte die Rekurserhebung somit verspätet. Auf den Rekurs ist demzufolge\nnicht einzutreten.\n\n"}