{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-696_2023-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=d3fd6683cef78bcad4fc5a8221fb7b23", "Checksum": "d1eb89d3de333379d07a466a328c4001"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:46", "Num": ["DIGS411-696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:46", "Checksum": "48bb1bfc9f7ea831c77e7420eacd3695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696\nRegeste:\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4).\n\n a) ausführliche Berichterstattung durch die Beiständin und das Sozialamt an den Gemeinderat in sechs Wochen;\nb) Skizzierung einer geeigneten Nachsorge inkl. detaillierter Kostenaufstellung (Unterbringung, Tagesstätte, Dolmetscherin etc.) für die Anschlusslösung nach dem Austritt aus der Kind-Eltern-Einrichtung,\ninsbesondere:\n- Betreuung der Kinder in einer Tagesstätte;\n- Suche Arbeitsstelle Eltern:\n\nSeite 2/7\nc) Standortgespräch nach 6 Wochen mit der Gemeinde, C.___ und\ndem Sozialamt X.___.\n\n3. Eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache wird vom Gemeinderat\nnicht gutgeheissen.\n\n4.–6. […] »\n\nE. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhoben A.___ und B.___ Rekurs\nbeim Amt für Soziales des Kantons St.Gallen. Sie beantragten die Aufhebung\nvon Ziff. 3 des Beschlusses. Sie machten geltend, sie selbst (Eltern) und die\nKinder hätten in der Kind-Eltern-Einrichtung in den letzten drei Monaten viele\nFortschritte gemacht, würden jedoch mehr Zeit für die Lösung der Probleme\nbenötigen. Deshalb wollten sie mindestens ein Jahr im betreuten Wohnen in\nder Kind-Eltern-Einrichtung bleiben. Die Begründung für die Ablehnung fehle.\n\nF. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 überwies das Amt für Soziales die\nEingabe zuständigkeitshalber dem Departement des Innern.\n\nG. Das Departement des Innern forderte darauf bei der politischen\nGemeinde X.___ die Sendungsnachweise ein. Gestützt auf eine\nsummarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen bestand die Vermutung,\ndass der Rekurs nicht innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist erhoben\nworden war. A.___ und B.___ erhielten daher mit Schreiben vom 10. Mai\n2023 die Gelegenheit, bis 25. Mai 2023 eine Stellungnahme sowie allfällige\nBelege für eine rechtzeitige Rekurserhebung einzureichen.\n\nH. A.___ und B.___ liessen sich weder innert Frist noch danach\nvernehmen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein\nmüssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches\nAnfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI,\nVERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses zuständig (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 22 Bst. h\n\nSeite 3/7\ndes Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).\nDer Beschluss des Gemeinderates X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom\n29. März 2023 bildet grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden\nErwägung 1.4.2 – ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis\nVRP).\n\n"}