{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-696_2023-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=d3fd6683cef78bcad4fc5a8221fb7b23", "Checksum": "d1eb89d3de333379d07a466a328c4001"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:46", "Num": ["DIGS411-696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:46", "Checksum": "48bb1bfc9f7ea831c77e7420eacd3695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 09.06.2023 DIGS411-696\nRegeste:\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem Verfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat Verwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch eingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bei juristischen Personen sowie Handelsfirmen sind nach den AGB der Post (vorbehalten gegenteilige Weisungen des Absenders oder Empfängers) grundsätzlich die im Geschäftsdomizil anzutreffenden angestellten Personen zur Entgegennahme berechtigt. Die Rekurseingabe wurde nachweislich einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3). Bei der angefochtenen Ziff. 3 des Beschlussdispositivs handelt es sich um eine Absichtserklärung, wie die Vorinstanz voraussichtlich über ein weiteres, künftiges Gesuch um erneute Verlängerung einer Kostengutsprache entscheiden würde. Sie hat noch nicht darüber befunden, und wurde darum auch nicht ersucht. Dieser Ziffer des Beschlussdispositivs kommt kein Verfügungscharakter zu. Das Departement des Innern darf daher nicht darüber befinden, weshalb (auch aus diesem Grund) nicht auf den Rekurs einzutreten ist (Erw. 1.4).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-696\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 18.07.2023\nEntscheiddatum: 09.06.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 9. Juni 2023\nVerwaltungsrecht. Nichteintreten infolge Fristversäumnis und fehlendem\nVerfügungscharakter. Art. 30 ff. und Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 138 ff. ZPO. Die\nRekursfrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar. Sie hat\nVerwirkungsfolge, wenn sie verpasst wird. Wird eine Verfügung durch\neingeschriebene Briefpostsendung eröffnet, gilt diese grundsätzlich in\njenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in\nEmpfang nimmt. 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Juni 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-696\n\nEntscheid vom 9. Juni 2023\n\nRekurrenten A.___ und B.___,\nc/o Kind-Eltern-Einrichtung\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch den Gemeinderat X.___\n\nBetreff Beschluss vom 29. März 2023 betreffend Verlängerung\nKostengutsprache\nSachverhalt\n\nA. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 gelangte die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde Y.___ (nachfolgend KESB) an das Sozialamt\nX.___. Sie ersuchte die Gemeinde X.___ für eine dringende Unterbringung\nder Familie von A.___ und B.___ (Eltern mit Kindern) in der Kind-Eltern-\nEinrichtung um Zustimmung und Übernahme der Kosten für einen\nmindestens sechs Monate dauernden Aufenthalt. Es habe sich gezeigt, dass\nambulante Massnahmen nicht ausreichen würden, die akute und latente\nKindeswohlgefährdung zu beheben, weshalb sich die KESB genötigt sehe,\neine Fremdplatzierung der Kinder zu prüfen. Weil keine Rechtsgrundlage für\ndie KESB bestehe, die Unterbringung der Familie anzuordnen bzw.\nanzuweisen, könne die Unterbringung der Familie nur freiwillig erfolgen. Sollte\ndie Unterbringung nicht stattfinden oder vorzeitig abbrechen, werde die KESB\nein Verfahren zur Platzierung der Kinder in einer geeigneten Einrichtung\neröffnen.\n\nB. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 erteilte der Gemeinderat X.___\n(unter den in den Erwägungen formulierten Bedingungen) eine\nKostengutsprache für die Unterbringung der Familie in der Kind-Eltern-\nEinrichtung für drei Monate (10. Januar bis 10. April 2023).\n\nC. Mit Schreiben vom 16. März 2023 ersuchte die Beiständin der\nKinder die Gemeinde X.___ für die Familie um Kostenübernahme für die\nWeiterführung der Unterbringung in der Kind-Eltern-Einrichtung für weitere\ndrei Monate.\n\nD. Am 29. März 2023 (Versand am 4. April 2023) erliess der\nGemeinderat X.___ folgenden Beschluss:\n\n« 1. Die am 9. Januar 2023 erteilte Kostengutsprache für die Unterbringung\nder Familie von A.___ und B.___ in der Kind-Eltern-Einrichtung wird antragsgemäss um drei Monate verlängert.\n\n2. An die Bewilligung zur Verlängerung der Kostengutsprache sind folgende\nBedingungen geknüpft:\n\n"}