c. das Sozialamt X.___ wird im Sinn der Erwägung 5.3 zur Nachzahlung an A.___ verpflichtet. 2. Der Rekurs gegen die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. April 2023 wird abgewiesen. 3. Auf den Rekurs gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. April 2023 wird nicht eingetreten. 4. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 18/18