95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge hätte somit die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 5. Mai 2023 gegen die Dispositivziffern 1, 3 und 6 der Verfügung vom 6. April 2023 wird gutgeheissen und a. die Dispositivziffer 3 wird wie folgt abgeändert: « 3. Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen. » b. die Dispositivziffern 1 und 6 werden ersatzlos aufgehoben.